Zweitmeinung | Arztwechsel
Freie Arztwahl garantiert. In Deutschland ist das Recht auf freie Arztwahl gesetzlich verankert. Mit wenigen Ausnahmen kann jeder Versicherte - ob privat oder gesetzlich versichert - den Arzt frei auswählen.
Javier-Allegue-Barros | unsplash.com
Geht das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt verloren, so hat der Patient die Möglichkeit den Arzt zu wechseln. Das ist vom Gesetzgeber so gewollt und im Vergleich zu anderen europäischen Ländern sehr großzügig geregelt.
Ja, es gibt Ausnahmen.
So können bspw. gesetzlich versicherte Patienten nur diejenigen Ärzte in Anspruch nehmen, mit denen ein Vertragsverhältnis mit der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) besteht. Grundsätzlich ist damit Patienten der Weg zu Privatärzten ohne Vertragsbindung mit der GKV verschlossen.
Allerdings gibt es auch hier wiederum Ausnahmen. Patienten können bei Ärzten ohne vertragliche Bindung mit der GKV bei ihrer Versicherung einen Antrag zur Behandlung stellen. Die gesetzliche Versicherung kann die Finanzierung übernehmen, aber es gibt hier keine Verpflichtung.
Auch in Notfällen können Ärzte ohne GKV-Vertrag in Anspruch genommen werden. Das Bundesgesundheitsministerium weist außerdem darauf hin, dass das hausarztzentrierte Versorgungskonzept die freie Arztwahl ebenfalls einschränkt. Versicherte, die an dieser Form der Versorgung teilnehmen, verpflichten sich gegenüber ihrer Krankenkasse die fachärztliche Versorgung nur nach Überweisung durch den Hausarzt zu nutzen.
Mehr dazu unter:https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/grundprinzipien/freie-arztwahl.html
Ärzte - insbesondere Hausärzte - haben eine Vertrauensstellung und sollten mit Bedacht gewählt werden. Haus- aber auch Fachärzte begleiten Patienten oft über viele Jahre.
Grundsätzlich gilt, dass Patienten, wenn sie das Vertrauen in den Arzt verloren haben, einen Arztwechsel überlegen sollten.
Es macht in der Therapie und Behandlung wenig Sinn, wenn der Patient sich nicht wohl oder nicht verstanden fühlt.
Der Arztwechsel ist ein gravierender Schritt. Daher sollten Patienten diesen Weg mit Bedacht wählen und nicht leichtfertig eine Entscheidung treffen. Es ist nicht gerade selten, dass Ärzte auch unbequeme Wahrheiten aussprechen, die nicht immer auf Wohlgefallen beim Patienten treffen. In diesen Fällen hilft nicht der Arztwechsel, sondern eher eine Portion Mut, sich den tatsächlichen Problemen zu stellen. Gerade bei verhaltensbedingten Erkrankungen ist eine wirksame Therapie häufig nur mit einer nachhaltigen Veränderung des Lebenswandels, z.B. und der Ernährung zu begegnen.
Aber was tun, wenn der Arztwechsel unausweichlich ist?
Ein erster und wichtiger Schritt ist das direkte Gespräch mit dem behandelnden Arzt. Man sollte offen und klar formulieren, dass man den Arzt wechseln möchte.
Von der unabhängigen Patientenberatung wird zudem empfohlen, beim Wechseln des Hausarztes sämtliche Unterlagen über Erkrankungen und Untersuchungen selbst
mitzunehmen. Darauf haben Patienten einen Anspruch.
Wenn Sie die Akten nicht selbst mitnehmen wollen, dann bitten Sie Ihren neuen Arzt die Krankenakte anzufordern. Das geht meist unproblematisch und einfach.
Es gibt vor bestimmten Operationen ein Recht auf eine Zweitmeinung. Dem Gesetzgeber ist das Vertrauen des Patienten in Behandlungen und Operationen besonders wichtig. Daher gibt es grundsätzlich das Recht, eine zweite Meinung bei einem anderen Arzt einzuholen.
Der Gesetzgeber will vermeiden, dass bspw. aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus teure und komplexe Behandlungswege und Therapien empfohlen werden. In manchen Fällen ist der behandelnde Arzt sogar verpflichtet, den Patienten auf das Recht der Zweitmeinung hinzuweisen. Zum Thema „Zweitmeinung“ können sich Patienten auch direkt an ihre Krankenkasse wenden. Oft gibt es eine zentrale Anlaufstelle, die hier mit Rat und Tat zur Seite steht.
Zweitmeinung | Krankenakte | Arztwechsel |